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Darf man in Deutschland abtreiben?

Foto: Ashley Armitage
Das Thema Abtreibung ist nach wie vor mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden und es braucht fast schon ein detektivisches Gespür, um überhaupt an Informationen zu kommen. Das liegt nicht zuletzt am ach so berühmten Paragraphen 219a, der das Werben für Schwangerschaftsabbrüche verbietet und unter Strafe stellt. Neben den gesetzlichen Schwierigkeiten, sehen sich Frauen, die sich für einen Abbruch entscheiden, auch mit allerlei anderen Problemen konfrontiert, denn so ein Abbruch kann richtig teuer werden, so ziemlich jede*r hat eine Meinung dazu und weiß plötzlich alles besser und dann gilt es noch zig Termine einzuhalten, bevor man überhaupt den Eingriff durchführen lassen kann. Abtreibungen sind in Deutschland nur unter bestimmten Umständen möglich und das auch nur in einem ganz bestimmten gesetzlichen Rahmen, ein Schlupfloch sozusagen.
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Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt?

Das Abtreibungsgesetz legt fest, wann genau ein Abbruch erlaubt ist und wann nicht. Grundsätzlich sind Abtreibungen in Deutschland dann erlaubt, wenn eine akute Gefahr für die Mutter vorliegt oder die Schwangerschaft die Folge einer Straftat ist. Es gibt allerdings noch eine Ausnahme, nämlich ist ein Abbruch auch dann straffrei, wenn du vorher an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilnimmst. Diese Beratungen werden von unabhängigen Beratungsstellen, wie der AWO oder pro familia und vielen weiteren durchgeführt. Wichtig ist, dass die Beratung dazu berechtigt ist, dir einen Beratungssschein auszustellen. Zwischen der Beratung und dem Abbruch müssen außerdem mindestens drei Tage Bedenkzeit liegen.

Wie läuft ein Schwangerschaftsabbruch ab und welche Risiken gibt es?

So ein Abbruch braucht Zeit und ist nicht mal so eben schnell gemacht. Erst musst du zur Frauenärztin, die eine Schwangerschaft feststellt. Hast du dich für einen Abbruch entschieden, musst du zu einer Schwangerschaftskonfliktberatung und dir einen Beratungsschein geben lassen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist mit 300 bis 400 Euro nicht billig und diese Kosten müssen in der Regel von der schwangeren Person selbst übernommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen. Dafür musst du in eine Filiale deiner Krankenkasse gehen, die vor Ort mit dir zusammen das Formular ausfüllt. Hast du alle Scheine zusammen, musst du wahrscheinlich noch einmal zu deiner Ärztin zu einer letzten Untersuchung. Es gibt drei verschiedenen Arten eines Schwangerschaftsabbruches: die Abtreibungspille, die Ausschabung und die Absaugung.
Eine Absaugung findet unter Narkose statt und ist die am häufigsten verwendete Methode. Die Gebärmutter wird – wie der Name vermuten lässt – mithilfe eines schmalen Saugers, der vaginal eingeführt wird, abgesaugt. Die Risiken sind zwar relativ gering, trotzdem kann es sein, dass die Narkose nicht vertragen wird oder es zu geringen Verletzungen der Gebärmutterschleimhaut kommen kann.
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Die Abtreibungspille ist erst seit 1999 zugelassen und wie der Name schon sagt, wird der Abbruch hier medikamentös durchgeführt. Deine Ärztin gibt dir unter Aufsicht eine erste Pille, dann kannst du nach Hause gehen. Eventuell kommt es zu leichten Blutungen. Zwei bis drei Tage später musst du ein weiteres Mal zu deiner Ärztin und bekommst eine weitere Pille, die den Muttermund weich werden lässt, was den Abgang beschleunigt.
Eine Ausschabung wird eher nach einer Fehlgeburt durchgeführt, um übriges Gewebe zu entfernen. Auch hier erfolgt eine Vollnarkose.

Was ist der Paragraph 219a und wieso gehört er abgeschafft?

Durch den Paragraphen 219a ist es Ärzt*innen grundsätzlich untersagt, auf ihrer Webseite oder sonst wo vermeintliche Werbung für Abtreibungen zu machen. Darunter gehören jede Form von Informationsmaterial über den Ablauf einer Abtreibung. Im November vergangenen Jahres wurde die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Website sachlich korrekt über die Methoden und Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs informiert hatte. Die Richterin meinte, sie wolle nicht, dass in der Öffentlichkeit so über das Thema gesprochen werde, als sei es „eine normale Sache“. Fakt ist allerdings, dass eben dieses Informationsverbot das Recht auf gesundheitliche Aufklärung beschneidet und somit eine weitere Hürde auf dem Weg zur Emanzipation und Gleichstellung darstellt. Wenn es um den weiblichen Körper und besonders um den weiblichen Unterleib geht, glaubt plötzlich jede*r ein Mitspracherecht über eben jenen Körper zu haben. Schlimm genug, dass mit einer Abtreibung enorme psychische Belastungen auf eine*n Schwangere*n zukommen, sie muss sich auch ständig verteidigen und ziemlich anstrengende Hürden überwinden. Nicht jede*r ist stark genug, die Spitzen der Ärzt*innen und des anderen Praxispersonals über sich ergehen zu lassen. Nicht jede*r ist selbstsicher genug, um auf die Frage: „Wollen Sie mal den Herzschlag sehen?“ mit einem beherzten: „Nein, das möchte ich nicht und ich bitte Sie, das zu respektieren“ zu antworten. Nicht jede*r kann sich mal so eben eine Woche lang krankschreiben lassen oder Urlaub nehmen, um diverse Untersuchungs- und Beratungstermine wahrzunehmen. Nicht jede*r mag sich mit einem völlig fremden Menschen in einer Beratungskabine der Krankenkasse über diese doch sehr persönliche Entscheidung unterhalten und das bitte so laut, dass die anderen Leute im Raum das auch ja mitbekommen. Nicht jede*r, die oder der keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, kann sich den Eingriff ohne Weiteres leisten. Die Abschaffung des § 219a wäre ein wichtiges, wenn nicht das wichtigste Signal in Richtung Gleichberechtigung und Selbstbestimmung.

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